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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die mit § 33 Abs 2 WRG normierte Anpassungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der "Zumutbarkeit". Bei der Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge können nur objektive Gesichtspunkt nicht hingegen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgebend sein (Hinweis E 19.10.1982, 82/07/0138, VwSlg 10858 A/1982).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070259.X03Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013