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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §33 Abs1;Rechtssatz
Der aus den Abs 1 und Abs 2 des § 33 WRG entspringenden Reinhaltungsverpflichtung hat der Wasserberechtigte von sich aus (also ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Auftrages bedarf) nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070259.X04Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013