Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in der Beschwerdesache des FE, geboren am 16. Juli 1976, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 13. Februar 2008, Zl. 2008/18/0120-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine Säumnisbeschwerde u.a. dahin zu verbessern, dass der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben und ein bestimmtes Begehren zu stellen ist.
Innerhalb der dazu gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit der Beschwerde lediglich vor, dass gegen den "negativen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien/Fremdenpolizeiliches Büro" am 17. Dezember 2004 rechtzeitig Berufung erhoben worden sei. Seit dem 22. Dezember 2004 sei das Verfahren bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien anhängig. Diese Behörde sei untätig geblieben, weshalb am 24. Juli 2007 ein Devolutionsantrag eingebracht worden sei. Am 26. Juli 2007 sei der Akt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien dem Bundesminister für Inneres per Boten übermittelt worden. Dieser sei seit über sechs Monaten untätig geblieben. Es werde daher beantragt, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und der Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 42 Abs. 4 VwGG Folge geben".
Damit ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Dem Sachvortrag des Beschwerdeführers kann insbesondere nicht entnommen werden, über welchen Prozessgegenstand die erstinstanzliche Behörde entschieden hat und aus welchen Gründen der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben werden könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Sachverhaltes deshalb unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass die belangte Behörde die Akten nicht vorlegen sollte, in der Lage sein muss, im Sinn des § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie auch die entsprechende Sachverhaltsdarstellung enthält (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Mai 1997, Zl. 97/16/0090).
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer dem genannten Mängelbehebungsauftrag auch insofern nicht nachgekommen, als er nicht glaubhaft gemacht hat, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist.
Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, war die Beschwerde im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Mängelbehebung Inhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180120.X00Im RIS seit
09.06.2008