RS Vwgh 1987/7/7 84/07/0139

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSLG Krnt 1969 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein dem Antrag einer Bringungsgemeinschaft folgender oder auf Anregung dieser von Amts wegen ergangene und auf § 17 Abs 2 Krnt GSLG gestützter Beiträge an die Bringungsgemeinschaft betreffender Leistungsbescheid ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Agrarbehörde behaftet. Aus dem Anlass der Berufung hat daher die Rechtsmittelbehörde gem § 66 Abs 4 AVG im ersten Fall in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides das an die Behörde erster Instanz herangetragene Verlangen zurückzuweisen, und im zweiten Fall den Bescheid ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070139.X02

Im RIS seit

03.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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