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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein dem Antrag einer Bringungsgemeinschaft folgender oder auf Anregung dieser von Amts wegen ergangene und auf § 17 Abs 2 Krnt GSLG gestützter Beiträge an die Bringungsgemeinschaft betreffender Leistungsbescheid ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Agrarbehörde behaftet. Aus dem Anlass der Berufung hat daher die Rechtsmittelbehörde gem § 66 Abs 4 AVG im ersten Fall in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides das an die Behörde erster Instanz herangetragene Verlangen zurückzuweisen, und im zweiten Fall den Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070139.X02Im RIS seit
03.11.2004Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015