RS Vwgh 1987/7/8 86/10/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMG 1975 §77 Abs1 Z19;
LMKV §6 litb sublitbb;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ändert ein Bediensteter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 9 Abs 1 VStG idF d Nov BGBl 1976/1983), welche verpackte Lebensmittel gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, aus eigenem die Kennzeichnung von Lebensmitteln, so kommt gemäß § 6 lit b sublit bb LMKV 1973 die Verantwortung der juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung zu. Der Bedienstete selbst kann nicht als unmittelbarer Täter, sondern nur nach § 9 VStG 1950 verwaltungsstrafrechtlich belangt werden (Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Dienstnehmern juristischer Personen; Hinweis E 3.10.1986, 86/18/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100060.X02

Im RIS seit

08.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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