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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Ein Überholvorgang nimmt eine längere Wegstrecke ein, sodass durch eine Beschreibung "im Ortsbereich von ..." sowie" in einer unübersichtlichen Kurve zwischen km ... und ..." in Zusammenhalt mit der Fahrtrichtung der Tatort auf einen relativ kurzen in Betracht kommenden Bereich eingeschränkt ist. Es ist diese Beschreibung des Tatortes im Spruch iSd E eines VS vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, durchaus geeignet, den Bf in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn davor zu schützen, nicht neuerlich wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020062.X03Im RIS seit
21.11.2005