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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen des Fahrzeuglenkers, bei den bei der Radarmessung verwendeten Radargeräten könnten innerhalb nur eines Jahres nach der letzten Eichung Messungenauigkeiten von bis zu 50 % auftreten und dies sei im wesentlichen durch die Erschütterungen, denen die Messgeräte beim Transport von einem Standort zum nächsten ausgesetzt sind, bedingt, braucht sich die Behörde nicht auseinander zu setzen und in diese Richtung keine weiteren Ermittlungen zu führen, sofern es sich um eine bloße "Vermutung" des Fahrzeuglenkers handelt.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020064.X02Im RIS seit
21.11.2005