RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFGNov 03te Art3 Abs1 idF 1984/253;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der Hinweis, dass der vom Beschuldigten verwendete Sitzplatz "nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung" mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sei, stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen Übertretung dar, wenn sich aus dem Spruch ergibt, dass es sich nicht um ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen (auf welches Art III Abs 3 leg cit Anwendung fände) handelt, und der Beschuldigte nicht behauptet hat, dass der Sicherheitsgurt ohne rechtliche Verpflichtung angebracht gewesen sei.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020023.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten