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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFGNov 03te Art3 Abs1 idF 1984/253;Rechtssatz
Der Hinweis, dass der vom Beschuldigten verwendete Sitzplatz "nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung" mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sei, stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen Übertretung dar, wenn sich aus dem Spruch ergibt, dass es sich nicht um ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen (auf welches Art III Abs 3 leg cit Anwendung fände) handelt, und der Beschuldigte nicht behauptet hat, dass der Sicherheitsgurt ohne rechtliche Verpflichtung angebracht gewesen sei.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020023.X02Im RIS seit
20.10.2005