RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Enthält eine Meldung iSd § 4 Abs 5 StVO 1960 keine näheren Angaben über die konkreten Umstände des Verkehrsunfalls (wie Zeitpunkt, Ort, beschädigte Objekte usw.), so ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn überhaupt keine Meldung erstattet worden wäre. (Hinweis auf E vom 27.4.1987, 85/18/0065)

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020046.X03

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten