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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Die Rechtsfolgen des § 51 Abs 5 VStG können zwar nie eintreten, sofern die Behörde die dort geregelte Befristung beachtet. Dem ist allerdings die Grenze durch § 31 Abs 3 erster Satz VStG gesetzt, wenn es auch sein mag, dass das Ende dieser Frist ohne die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG hinausgeschoben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020096.X01Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018