RS Vwgh 1987/7/9 86/02/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs1;
StVO 1960 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0232 E 30. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsansicht, für die Beurteilung einer Vorrangverletzung mit der Notwendigkeit zum unvermittelten Abbremsen des bevorrangten Fahrzeuges seien die eingehaltenen Geschwindigkeiten und die Entfernung der beiden Fahrzeuge voneinander schlechthin unentscheidend, ist unrichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020147.X02

Im RIS seit

09.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten