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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Der Einholung eines fotogrammetrischen Vergleichsgutachtens zwischen dem Foto des Beschuldigten und des Lenkers auf dem Radarfoto bedarf es nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die aus dem Radarfoto eine verläßlichen Schluß auf die mangelnde identität des Lenkers mit dem Beschuldigten zulassen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Person des Lenkers auf dem Radarfoto nur schemenhaft erkennbar ist.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020064.X03Im RIS seit
21.11.2005