RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0111

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Wird in der Berufung gegen ein Straferkenntnis nur Berufung hinsichtlich der Strafhöhe erhoben, so hat sich die Berufungsbehörde zu Recht nicht mehr in die Schuldfrage einzulassen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da über diese bereits rechtskräftig entschieden worden war. Durch diesen Vorgang werden sohin Rechte des Beschuldigten nicht verletzt. (Hinweis auf E vom 13.5.1987, 87/18/0015)

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020111.X01

Im RIS seit

16.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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