Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070076.X01Im RIS seit
21.03.2006