RS Vwgh 1987/7/9 87/07/0076

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070076.X01

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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