RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0013

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da bei Verweigerung des Alkotestes in Ansehung der erforderlichen Präzisierung der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen ist genügt die Angabe der Tatzeit mit 10-minütiger Unschärfe nicht.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020013.X03

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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