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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Da bei Verweigerung des Alkotestes in Ansehung der erforderlichen Präzisierung der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen ist genügt die Angabe der Tatzeit mit 10-minütiger Unschärfe nicht.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020013.X03Im RIS seit
19.10.2005