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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litc;Rechtssatz
Es ist nicht entscheidend, wie weit das Fzg vom Schutzweg entfernt gestanden ist, sofern ein Teil desselben in den 5-Meter-Bereich hineinragte (keine Toleranz). Es bedurfte auch keiner näheren Feststellung im Spruch oder in der Begründung, in welchem "ungefähren" (oder genauen) Abstand das Fzg vom Schutzweg innerhalb des "Sichtraumes" (= 5-Meter-Bereich) abgestellt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020056.X03Im RIS seit
09.07.1987