RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0056

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vor, wenn im zweiten Rechtsgang des Verwaltungsstrafverfahren nicht nur eine andere rechtliche Beurteilung derselben Tat vorgenommen, sondern dem Beschuldigten entsprechend der verbalen Umschreibung ein anderer Tatvorwurf gemacht wird. (Hinweis auf E vom 12.9.1986, 85/18/0072)

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020056.X01

Im RIS seit

09.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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