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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vor, wenn im zweiten Rechtsgang des Verwaltungsstrafverfahren nicht nur eine andere rechtliche Beurteilung derselben Tat vorgenommen, sondern dem Beschuldigten entsprechend der verbalen Umschreibung ein anderer Tatvorwurf gemacht wird. (Hinweis auf E vom 12.9.1986, 85/18/0072)
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020056.X01Im RIS seit
09.07.1987