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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Abänderung im Berufungsbescheid, dass das Kfz vorschriftswidrig GEHALTEN worden ist, ist zulässig, zumal dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgehalten wurde, er habe das Kfz vorschriftswidrig ABGESTELLT, wobei dies auch das rechtswidrige HALTEN mitumfasst, sodass die rechtzeitig gesetzte Verfolgungshandlung auch den Vorwurf des verbotenen HALTENS zu stützen vermag (Hinweis E 14.12.1984, 84/02B/0003).
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020056.X02Im RIS seit
09.07.1987