RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0056

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §24 Abs3 litc;
VStG §24;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Abänderung im Berufungsbescheid, dass das Kfz vorschriftswidrig GEHALTEN worden ist, ist zulässig, zumal dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgehalten wurde, er habe das Kfz vorschriftswidrig ABGESTELLT, wobei dies auch das rechtswidrige HALTEN mitumfasst, sodass die rechtzeitig gesetzte Verfolgungshandlung auch den Vorwurf des verbotenen HALTENS zu stützen vermag (Hinweis E 14.12.1984, 84/02B/0003).

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020056.X02

Im RIS seit

09.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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