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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, dass im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wurde, als in der (durch Einspruch des Beschuldigten außer Kraft getretenen) Strafverfügung festgesetzt war (im konkreten Fall wurde auf die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen in der Begründung verwiesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020028.X03Im RIS seit
11.07.2001