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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Berufung gegen einen - den Hinweis iSd § 61 Abs 1 AVG enthaltenden - wasserpolizeilichen Auftrags gem § 138 Abs 1 AVG (hier: u.a. Beseitigung einer Fischteichanlage), deren Ausführungen nur zu entnehmen ist, dass die Partei zwar den Bescheid bekämpfen will, dass diese aber andererseits dem damit erteilten Auftrag bereits nachgekommen bzw. gewillt ist, diesen zum Teil zu erfüllen und im übrigen eine wasserrechtliche Bewilligung für die - auftragsgemäß zu beseitigende - Anlage (hier: Fischteichanlage) erreichen will, an denen somit aber in keiner Weise erkennbar ist, an welchen Gründen die Berufung erhoben wird und durch welche Umstände oder Überlegungen diese untermauerbar wären, ist mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070076.X03Im RIS seit
21.03.2006