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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0003/80 E 25. Juni 1980 RS 1Stammrechtssatz
Befindet sich vor einer Verkehrslichtsignalanlage eine Haltelinie und wird diese Linie vor dem Aufleuchten des Rotlichtes vom Lenker eines Fahrzeuges zumindest mit einem Teil des Fahrzeuges überfahren, so bildet die Weiterfahrt über einen sich im Bereich der Verkehrslichtsignalanlage befindlichen Schutzweg bzw eine eine dort befindliche Kreuzung trotz inzwischen eingetretener Rotphase keine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985020285.X03Im RIS seit
23.12.2004