RS Vwgh 1987/7/9 85/02/0285

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0003/80 E 25. Juni 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Befindet sich vor einer Verkehrslichtsignalanlage eine Haltelinie und wird diese Linie vor dem Aufleuchten des Rotlichtes vom Lenker eines Fahrzeuges zumindest mit einem Teil des Fahrzeuges überfahren, so bildet die Weiterfahrt über einen sich im Bereich der Verkehrslichtsignalanlage befindlichen Schutzweg bzw eine eine dort befindliche Kreuzung trotz inzwischen eingetretener Rotphase keine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985020285.X03

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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