RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0046

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder auf die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch auf die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Es liegt somit ein Aufhebungsgrund iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG vor.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Bescheidcharakter Bescheidbegriff Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhaltsermittlung Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020046.X06

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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