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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §36 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 88/18/0089 E 8. Juli 1988 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn der entscheidende Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er in die (bestimmte) Kreuzung eingefahren sei, im Spruch erhoben, jedoch (überflüssigerweise und möglicherweise auch unrichtig) hinzugefügt wurde, dass er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985020285.X02Im RIS seit
23.12.2004