RS Vwgh 1987/7/9 85/02/0285

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §36 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 88/18/0089 E 8. Juli 1988 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn der entscheidende Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er in die (bestimmte) Kreuzung eingefahren sei, im Spruch erhoben, jedoch (überflüssigerweise und möglicherweise auch unrichtig) hinzugefügt wurde, dass er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985020285.X02

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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