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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 6Stammrechtssatz
Gleichgültig, ob eine "Bestimmung" iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO vorliegt oder nicht, jedenfalls ist das von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, oder der Bundespolizeibehörde) gegebene Handzeichen auf einer Kreuzung vom Verkehrsteilnehmer zu befolgen. Auch sind die Lichtzeichen einer Verkehrslichtsignalanlage, mag diese bestimmt iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO oder bloß vom Straßenerhalter angebracht sein iSd § 98 Abs 3 StVO, für den Verkehrsteilnehmer verbindlich, sobald sie von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls der Bundespolizeibehörde) händisch oder automatisch in Betrieb gesetzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985020285.X01Im RIS seit
23.12.2004