RS Vwgh 1987/7/9 85/02/0285

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §36 Abs1;
StVO 1960 §98 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 6

Stammrechtssatz

Gleichgültig, ob eine "Bestimmung" iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO vorliegt oder nicht, jedenfalls ist das von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, oder der Bundespolizeibehörde) gegebene Handzeichen auf einer Kreuzung vom Verkehrsteilnehmer zu befolgen. Auch sind die Lichtzeichen einer Verkehrslichtsignalanlage, mag diese bestimmt iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO oder bloß vom Straßenerhalter angebracht sein iSd § 98 Abs 3 StVO, für den Verkehrsteilnehmer verbindlich, sobald sie von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls der Bundespolizeibehörde) händisch oder automatisch in Betrieb gesetzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985020285.X01

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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