RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §50;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0154 E 29. Jänner 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Wird dem Beschuldigten im Strafverfahren vorgeworfen, ein den Vorschriften nicht entsprechendes Kfz (ohne Begutachtungsplakette) zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben und bringt er lediglich vor, der Tatbestand sei nicht verwirklicht, weil er das Fahrzeug weder gelenkt noch abgestellt habe, ohne anzugeben, wer sonst das Kfz abgestellt hat oder aus welchen Gründen er Angaben darüber nicht machen könne, so verweigert er seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes. Hat er sich auf ein bloßes - durch keinerlei konkrete Behauptungen untermauertes - Leugnen verlegt, so ist der Schluss zulässig. dass der Beschuldigte selbst der Täter ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020056.X04

Im RIS seit

09.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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