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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §22 Abs2;Rechtssatz
Die nähere Bezeichnung des Fahrzeuges stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 22 Abs 2 StVO dar. Es ist unerheblich, mit welchem Fahrzeug eine solche strafbare Handlung gesetzt wurde. Entscheidend ist nur, dass mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung deutliche Schallzeichen abgegeben wurden, obwohl dies die Sicherheit des Verkehrs nicht erforderte, ohne dass es von Bedeutung ist, um welches Fahrzeug, in dem die genannte Vorrichtung angebracht war, es sich dabei gehandelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020067.X01Im RIS seit
09.07.1987