RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0067

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §22 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die nähere Bezeichnung des Fahrzeuges stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 22 Abs 2 StVO dar. Es ist unerheblich, mit welchem Fahrzeug eine solche strafbare Handlung gesetzt wurde. Entscheidend ist nur, dass mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung deutliche Schallzeichen abgegeben wurden, obwohl dies die Sicherheit des Verkehrs nicht erforderte, ohne dass es von Bedeutung ist, um welches Fahrzeug, in dem die genannte Vorrichtung angebracht war, es sich dabei gehandelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020067.X01

Im RIS seit

09.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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