RS Vwgh 1987/7/10 87/17/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 9

Stammrechtssatz

Auch der Erlassung eines Berufungsbescheides hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen (§ 67 AVG iVm § 56 AVG). Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nur auf Grund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden. Dies muss auch für den für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt angenommen werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170217.X02

Im RIS seit

15.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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