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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PrG 1976 §14 Abs1;Rechtssatz
Steht fest, dass der Beschuldigte die Übertretung nach § 14 Abs 1 PreisG als Eigentümer und Betriebsinhaber begangen hat, dann stellt sich die Wendung "als gewerberechtlich Verantwortlicher" als rechtlich bedeutungslose Floskel dar.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X15Im RIS seit
10.07.1987Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018