RS Vwgh 1987/7/10 85/10/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0061 E 8. Juli 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien mitberücksichtigt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100142.X03

Im RIS seit

10.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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