RS Vwgh 1987/7/10 86/17/0017

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Veröffentlicht am 10.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0027 E 12. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Strafen sind unter anderem denn nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Zur Abgrenzung, wann verschiedene selbstständige Taten vorliegen und wann nur eine einzige Tat, zieht der VwGH das Merkmal des Fehlens oder des Vorliegens eines einheitlichen Willenentschlusses heran (Hinweis E 21.10.1959, 2316/58, E 21.4.1969, 1226/67, E 28.4.1976, 1434/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X12

Im RIS seit

10.07.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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