RS Vwgh 1987/7/10 85/10/0142

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Veröffentlicht am 10.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Anzahl der einschlägigen Vorstrafen iVm dem Umstand, dass aus der sehr hohen Anzahl anderer Verwaltungsvorstrafen des Bf (insgesamt 55) eine offenbar negative Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennbar ist, kann in der Verhängung der Höchststrafe selbst bei Zutreffen von Milderungsgründen ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100142.X02

Im RIS seit

10.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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