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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Anzahl der einschlägigen Vorstrafen iVm dem Umstand, dass aus der sehr hohen Anzahl anderer Verwaltungsvorstrafen des Bf (insgesamt 55) eine offenbar negative Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennbar ist, kann in der Verhängung der Höchststrafe selbst bei Zutreffen von Milderungsgründen ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100142.X02Im RIS seit
10.07.1987