RS Vwgh 1987/7/23 87/10/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §19 Abs6;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0344 E 31. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Feststellung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung (hier: Fremdenverkehr) ist erforderlich, fachlich fundierte Äußerungen der für Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und der Raumordnung zuständigen Stellen der Gemeindeaufsichtsbehörde oder sonst eine vom entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahme einzuholen, die fallbezogen eine verlässliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise ermöglicht. Die "örtlich bekannten Belange des Fremdenverkehrs", sowie die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, die dem Rodungsverfahren positiv gegenübersteht bzw. keinen Einwand erhebt, bilden keine Grundlage für eine Abwägung, mit den, der Rodung entgegenstehenden Interessen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger juristische Person Kammer BeiratBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100091.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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