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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0344 E 31. März 1987 RS 3Stammrechtssatz
Zur Feststellung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung (hier: Fremdenverkehr) ist erforderlich, fachlich fundierte Äußerungen der für Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und der Raumordnung zuständigen Stellen der Gemeindeaufsichtsbehörde oder sonst eine vom entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahme einzuholen, die fallbezogen eine verlässliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise ermöglicht. Die "örtlich bekannten Belange des Fremdenverkehrs", sowie die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, die dem Rodungsverfahren positiv gegenübersteht bzw. keinen Einwand erhebt, bilden keine Grundlage für eine Abwägung, mit den, der Rodung entgegenstehenden Interessen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger juristische Person Kammer BeiratBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100091.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011