Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0086 E 31. März 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Rodungsbewilligung ist nur auf Antrag zu erteilen und hat sich daher auch nur im Rahmen eines solchen Antrages zu bewegen; die Behörde kann zwar einem Antrag nur teilweise entsprechen, sie kann aber rechtens nicht über ihn hinausgehen. (Hinweis auf E vom 20.12.1983, 86/07/0087). Weicht die Behörde vom ursprünglichen Antrag ab, so überschreitet sie ihre - funktionelle - Zuständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100091.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011