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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Berger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der A in Wien, geboren am 2. Juli 2006, vertreten durch Dr. Gregor Schett, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. September 2006, Zl. 304.832-C1/E1- XI/34/06, betreffend §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am 2. Juni 2006 in Österreich geboren. Ihre Eltern A und Z sowie ihr Bruder I reisten am 15. Juni 2005 mit gültigen tschechischen Visa in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Asylanträge ein. Für die am 26. Juli 2005 geborene Schwester der Beschwerdeführerin, D, wurde am 3. August 2005 ein Asylantrag gestellt. Für die Beschwerdeführerin - als jüngste Tochter der Familie - wurde am 6. Juli 2006 Asyl beantragt.
Die Asylanträge der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurden mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom
22. bzw. 25. November 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen; gleichzeitig wurde die Zuständigkeit Tschechiens festgestellt und gemäß § 5a leg. cit. die Ausweisung der Familienangehörigen in die Tschechische Republik ausgesprochen.
Der am 4. August 2006 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2006, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Tschechien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach Tschechien ausgewiesen und "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tschechien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen".
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 17. April 2007, Zlen. 2006/19/0851 bis 0854, hat der Verwaltungsgerichtshof die jeweils mit 22. November 2005 datierten Bescheide der belangten Behörde, mit denen die oben angeführten Asylanträge der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 zurückgewiesen und die Familienangehörigen nach Tschechien ausgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Umstand, dass die die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide aufgehoben wurden, schlägt auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch und belastet den ihr gegenüber erlassenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. dazu das zum Familienverfahren nach § 34 Asylgesetz 2005 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Februar 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006200667.X00Im RIS seit
26.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008