RS Vwgh 1987/7/27 85/10/0073

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Veröffentlicht am 27.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Durch die Angabe des Tages der Rechnungsausstellung wird nicht zum Ausdruck gebracht, an welchem Tag oder innerhalb welchen Zeitraumes die in Rede stehende Ware geliefert wurde. Diese Form der Tatzeitanlastung könnte nur dann ausreichend sein, wenn in den zur Last gelegten Fällen das Rechnungsdatum mit dem Datum der Lieferung ident ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100073.X03

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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