RS Vwgh 1987/7/27 87/10/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Bei Verwendung des Briefkopfes "Amt der OÖ Landesregierung" kann kein Zweifel sein, von welcher Landesregierung die Erledigung (Bescheid) stammt.

Schlagworte

Behördenbezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100104.X01

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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