RS Vwgh 1987/7/27 87/10/0081

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Veröffentlicht am 27.07.1987
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Index

L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Burgenland
L40051 Prostitution Sittlichkeitspolizei Burgenland
L94401 Krankenanstalt Spital Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

KAG Bgld 1977 §1;
PolStG Bgld 1986 §4 Abs3 Z2;
StVO 1960 §53 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einem "Krankenhaus" ist ein Gebäude zu verstehen, das jedenfalls auch der (stationären) Aufnahme von Kranken zur ärztlichen Behandlung dient. Die Einordnung einer Einrichtung unter den Krankenanstaltsbegriff ist nicht ausschlaggebend. Eine Unfallambulanz, die nicht für die stationäre Aufnahme von Kranken vorgesehen ist, kann für sich allein nicht als "Krankenhaus" iSd § 4 Abs 3 Z 3 PolStrG Bgld angesehen werden. Dabei kommt es allein darauf an, ob dieses Gebäude für sich gesehen (auch) der stationären Aufnahme von Kranken dient oder nicht; die Frage der Rechtspersönlichkeit oder der Organisationsform stellt sich sohin nicht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Krankenhaus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100081.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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