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L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
KAG Bgld 1977 §1;Rechtssatz
Unter einem "Krankenhaus" ist ein Gebäude zu verstehen, das jedenfalls auch der (stationären) Aufnahme von Kranken zur ärztlichen Behandlung dient. Die Einordnung einer Einrichtung unter den Krankenanstaltsbegriff ist nicht ausschlaggebend. Eine Unfallambulanz, die nicht für die stationäre Aufnahme von Kranken vorgesehen ist, kann für sich allein nicht als "Krankenhaus" iSd § 4 Abs 3 Z 3 PolStrG Bgld angesehen werden. Dabei kommt es allein darauf an, ob dieses Gebäude für sich gesehen (auch) der stationären Aufnahme von Kranken dient oder nicht; die Frage der Rechtspersönlichkeit oder der Organisationsform stellt sich sohin nicht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 KrankenhausEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100081.X01Im RIS seit
11.07.2001