RS Vwgh 1987/7/27 86/10/0114

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Veröffentlicht am 27.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass diese Information vom Anwalt nicht ungeprüft von einer Kanzleikraft übernommen werden darf. Dadurch, dass der Rechtsvertreter diese ungeprüfte Information seiner Entscheidung über den Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels zugrundelegte, wurde ein schuldhaftes Verhalten gesetzt, was die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschloss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100114.X02

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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