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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass diese Information vom Anwalt nicht ungeprüft von einer Kanzleikraft übernommen werden darf. Dadurch, dass der Rechtsvertreter diese ungeprüfte Information seiner Entscheidung über den Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels zugrundelegte, wurde ein schuldhaftes Verhalten gesetzt, was die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschloss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100114.X02Im RIS seit
11.08.2006