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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;Rechtssatz
Wird die Verwaltungsübertretung dadurch begangen, dass es der Täter unterlässt, beim gewerbsmäßigen Verkaufen, Feilhalten oder sonstigen Inverkehrsetzen von verpackten Lebensmitteln, diese vorschriftsmäßig zu kennzeichnen, so handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, welches dem Eintritt eines Erfolges nicht erfordert. Ein solches Delikt wird zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen (Hinweise 9.11.1981, 81/10/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100073.X01Im RIS seit
15.11.2005