RS Vwgh 1987/7/27 85/10/0073

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Veröffentlicht am 27.07.1987
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Wird die Verwaltungsübertretung dadurch begangen, dass es der Täter unterlässt, beim gewerbsmäßigen Verkaufen, Feilhalten oder sonstigen Inverkehrsetzen von verpackten Lebensmitteln, diese vorschriftsmäßig zu kennzeichnen, so handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, welches dem Eintritt eines Erfolges nicht erfordert. Ein solches Delikt wird zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen (Hinweise 9.11.1981, 81/10/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100073.X01

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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