RS Vwgh 1987/7/27 87/10/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §9 Abs2 Satz1;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Auch bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen wirkt diese erst ab dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde und tritt diese Person als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle der übrigen zur Vertretung nach außen Berufenen, welche insoweit die Beweispflicht trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100104.X02

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten