RS Vwgh 1987/7/27 87/10/0021

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Veröffentlicht am 27.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

In Fällen, in denen der Behörde die Wahl zusteht, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, bedarf es zur Verhängung einer Arreststrafe weder der Heranziehung erschwerender Umstände, noch verpflichten Milderungsgründe die Behörde von der Verhängung einer Arreststrafe abzusehen, sondern finden nur in der Festsetzung des Strafausmasses Berücksichtigung.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100021.X03

Im RIS seit

27.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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