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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
In Fällen, in denen der Behörde die Wahl zusteht, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, bedarf es zur Verhängung einer Arreststrafe weder der Heranziehung erschwerender Umstände, noch verpflichten Milderungsgründe die Behörde von der Verhängung einer Arreststrafe abzusehen, sondern finden nur in der Festsetzung des Strafausmasses Berücksichtigung.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100021.X03Im RIS seit
27.07.1987