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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, in der Beschwerdesache der MO in K, vertreten durch die Gabler, Gibel und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 26. November 2007, Zl. DS-239/2007, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach der Wr. PO 1995 und der Ruhegenusszulage nach dem Wr. RVGZ 1995, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die 1947 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. April 2002 als Beamtin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien. Zu ihrer - gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) erfolgten - Versetzung in den Ruhestand wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0161, verwiesen.
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. November 2007 stellte der Dienstrechtssenat der Stadt Wien (nach Jahren gestaffelt) betraglich fest, welcher Ruhegenuss der Beschwerdeführerin (gemäß den §§ 3 bis 7 und 9 iVm §§ 46, 73, 73c und 73e der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 idF LGBl. Nr. 48/2003 - Wr. PO 1995) und welche Ruhegenusszulage (gemäß §§ 3 bis 5 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 idF LGBl. Nr. 15/2002 - Wr. RVGZ 1995) der Beschwerdeführerin vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2006 sowie ab dem 1. Jänner 2007 gebühre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
§ 74a der Dienstordnung 1994 (idF der 21. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 49/2005, Abs. 2 zweiter Satz idF der 23. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 42/2006) lautet:
"7a. Abschnitt
Dienstrechtssenat
Wirkungsbereich
§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt
1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind,
2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Disziplinarkommission,
3. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.
(2) Der Dienstrechtssenat ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG. Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 1 DVG und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie die Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 4 AVG obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 DVG dem Dienstrechtssenat.
(3) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 oder 4 oder eine Feststellung gemäß § 74 Z 2 getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig."
§ 74b Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 (Abs. 1 Satz 1 und 2 idF der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, im Übrigen idF der 15. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 37/2003) lauten auszugsweise:
"Zusammensetzung
§ 74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. ...
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu."
§ 74c der Dienstordnung 1994 (Abs. 1 bis 3 und 6 idF der 15. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 37/2003, im Übrigen idF der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999) lautet:
"Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat
§ 74c. (1) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(2) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat endet:
1.
mit Ablauf der Funktionsperiode,
2.
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3.
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4.
mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß § 74b Abs. 2 bis 4,
5.
mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59,
6. durch Enthebung, welche der Stadtsenat
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(3) Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf der Funktionsperiode, ist ein neues Mitglied zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen des § 74b Abs. 1 bis 4 Anwendung, die für die Bestellung des Mitgliedes, dessen Mitgliedschaft endet, gegolten haben."
"(6) Für den Vorsitzenden und seine Stellvertreter gelten die in den Abs. 1 und 2 Z. 5 enthaltenen Verweise auf Normen der Dienstordnung 1994 als Verweise auf die entsprechenden für sie geltenden dienstrechtlichen Normen. Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Stellvertreter der Mitglieder anzuwenden."
§ 75 Abs. 1 Wr. PO 1995 idF LGBl. Nr. 67 lautet:
"Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 75. (1) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
§ 14 Wr. RVGZ 1995 idF LGBl. Nr. 72 lautet:
"§ 14. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
§ 105 Abs. 1 und 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV) idF LGBl. für Wien Nr. 12/1978 lautet:
"§ 105
(1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind."
Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde eingesetzt worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der wenigstens ein Richter angehört, so sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG auch die übrigen Mitglieder dieser Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien handelt es sich um eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0270, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2002/12/0271; siehe auch Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2 (2007), 189).
Da in Fragen der Bemessung des Ruhegenusses nach der Wr. PO 1995 oder von Zulagen zum Ruhegenuss nach dem Wr. RVGZ 1995 gegen Bescheide des Dienstrechtssenates der Stadt Wien eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist, ist dessen Zuständigkeit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG ausgeschlossen (vgl. den zur Zurechnung von Jahren nach § 9 der Wr. PO 1995 ergangenen hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/12/0100).
Auf die Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes weist im Übrigen auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit ihrem Hinweis nach § 61a AVG hin, der lediglich die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof, nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof, nennt.
Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Februar 2008
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120009.X00Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008