RS Vwgh 1987/8/11 87/08/0155

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Veröffentlicht am 11.08.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0163 E 23. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, das noch am 1. August 1984 anhängig war, ist zumindest ab dem genannten Zeitpunkt in die dreijährige Frist nicht einzurechnen (Hinweis E 25.3.1985, 85/18/0229).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080155.X03

Im RIS seit

10.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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