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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35;Rechtssatz
Hat gem § 34 Abs 1 VwGG die Zurückweisung "ohne weiteres Verfahren" zu erfolgen, so steht der Entscheidung des VwGH der Umstand nicht entgegen, dass der Verfahrenshelfer einen Punkt der Beschwerde von der Gültigkeit der Unterschrift ausgenommen hat (hier: Zurückweisung eines Antrages auf Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen die belangte Behörde).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120022.X03Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009