RS Vwgh 1987/8/20 86/12/0282

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Veröffentlicht am 20.08.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Dauerdelikt und fortgesetzten Delikt besteht auch bei der Verjährung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120282.X03

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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