RS VwGH Erkenntnis 1987/08/20 85/12/0077

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Veröffentlicht am 20.08.1987
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Rechtssatz

Gelangt die Habilitationskommission, die auf Grund des Ansuchens des Bf um Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent eingesetzt worden ist, nach sachlicher Überprüfung im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu einem den Antrag des Bf abweisenden Bescheid und beruft der Bf gegen diese Abweisung, so geht bei der gegebenen Sachlage eine verfahrensrechtliche Beurteilung des Falles, nämlich eine Prüfung, ob das Anbringen nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, gem § 37 Abs 1 UOG der in § 37 Abs 2 UOG vorgesehenen Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission vor (Hinweis E 12.6.1984, 83/07/0295).

Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Im RIS seit
06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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