RS Vwgh 1987/8/20 85/12/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;

Rechtssatz

Mutwillensstrafen können nur gegen Personen verhängt werden, die an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht. Selbst wenn § 35 AVG auf Organe der den Bescheid erlassenden Behörde anwendbar wäre, stünde niemandem ein Anspruch auf die Verhängung der Strafe zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120022.X02

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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