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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Mutwillensstrafen können nur gegen Personen verhängt werden, die an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht. Selbst wenn § 35 AVG auf Organe der den Bescheid erlassenden Behörde anwendbar wäre, stünde niemandem ein Anspruch auf die Verhängung der Strafe zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120022.X02Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009