RS Vwgh 1987/8/20 85/12/0078

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Veröffentlicht am 20.08.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §68 Abs1;
UOG 1975 §37 Abs1;
UOG 1975 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0077 E 20. August 1987 VwSlg 12514 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Gelangt die Habilitationskommission, die auf Grund des Ansuchens des Bf um Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent eingesetzt worden ist, nach sachlicher Überprüfung im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu einem den Antrag des Bf abweisenden Bescheid und beruft der Bf gegen diese Abweisung, so geht bei der gegebenen Sachlage eine verfahrensrechtliche Beurteilung des Falles, nämlich eine Prüfung, ob das Anbringen nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, gem § 37 Abs 1 UOG der in § 37 Abs 2 UOG vorgesehenen Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission vor (Hinweis E 12.6.1984, 83/07/0295).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120078.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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