RS VwGH Erkenntnis 1987/08/20 85/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1987
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem BM f. W und F steht in Habilitationsangelegenheiten kein Recht auf volle Berufungsentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG zu. Bei einer Formalentscheidung, nämlich Zurückweisung wegen entschiedener Sache, ist der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und der Fall an die Habilitationskommission zurückzuverweisen (Hinweis E 29.6.1987, 86/12/0199).

Im RIS seit
06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten