Dem BM f. W und F steht in Habilitationsangelegenheiten kein Recht auf volle Berufungsentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG zu. Bei einer Formalentscheidung, nämlich Zurückweisung wegen entschiedener Sache, ist der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und der Fall an die Habilitationskommission zurückzuverweisen (Hinweis E 29.6.1987, 86/12/0199).