Index
L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
BDG 1979 §112 impl;Rechtssatz
Wenn bei der Disziplinarkommission bereits ein Verfahren anhängig ist und zu diesem eine Nachtragsanzeige erstattet wird, so ist zur Suspendierung die Disziplinarkommission zuständig, weil bei dieser das Verfahren bereits anhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985090153.X02Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008