RS Vwgh 1987/8/25 85/09/0153

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Veröffentlicht am 25.08.1987
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 impl;
LBG Bgld 1978 §2;
LBG Bgld 1978 §6;

Beachte

Siehe: 88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989 86/09/0194 E 22. Oktober 1987

Rechtssatz

Wenn bei der Disziplinarkommission bereits ein Verfahren anhängig ist und zu diesem eine Nachtragsanzeige erstattet wird, so ist zur Suspendierung die Disziplinarkommission zuständig, weil bei dieser das Verfahren bereits anhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985090153.X02

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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